Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Dadurch wird die mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7141/11/10003 (2011/0995084) -, BStBl I S. 1287, für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nichtbeanstandungsregelung um drei Monate verlängert.
Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung der Übergangsregelung ausschließlich die Nachweisanforderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht aber diejenigen für Ausfuhrlieferungen betrifft!
Auf Grund der hohen Nachfrage bietet die IHK zu Coburg am 18. April 2012 ein weiteres Seminar zum Thema "Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt - Die neuen Nachweispflichten" an.