Nachdem bereits seit Sommer 2009 für Minderjährige ein umfassendes
Nutzungsverbot von Solarien gilt, sollen die Regelungen der UV-Schutz-Verordnung
einen weiteren Schritt zur Minimierung der von Solarien ausgehenden
Gesundheitsrisiken darstellen.
Die Neuregelungen verpflichten bespielsweise zur Bereithaltung von UV-Schutzbrillen, zur Ausstattung der Bestrahlungsgeräte mit einer Notabschaltung sowie zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände. Ferner wird ein Grenzwert eingeführt, der die maximale Bestrahlungsstärke aller Solarien entsprechend europarechtlicher Vorgaben beschränkt.
Von zentraler Bedeutung für Gewerbetreibende, die mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, dürfte die während der Betriebszeiten von Solarien bestehende Verpflichtung zur Sicherstellung der Anwesenheit von Fachpersonal sein, das Kunden eine Beratung und Empfehlung zu der maximalen Bestrahlungsdauer und -stärke anbieten muss. Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer durch einen akkreditierten Schulungsträger durchzuführenden Fortbildung teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre eine entsprechende Schulung besucht. Aufgrund des besonderen Schulungsbedarfs tritt letztgenannte Bestimmung erst mit Wirkung zum 01.11.2012 in Kraft.
Den Wortlaut der Verordnung bzw. weitere Informationen finden Sie hier: