Die Beendigung der IHK-Zugehörigkeit erfolgt bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit. Dies kann mit der nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden. Bei Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, muss jegliche Tätigkeit eingestellt sein. In diesen Fällen bleibt die Kammerzugehörigkeit bis zu diesem Zeitpunkt des Wegfalls der Gewerbesteuerpflicht und seiner Feststellung durch das Finanzamt aufrecht erhalten. Praktisch bleibt es deshalb auch während der gesamten Liquidationsphase bei der Kammerzugehörigkeit, bis die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird.
Der Austritt eines aktiven Kaufmanns bzw. Unternehmens aus der IHK ist nicht möglich. Sofern der Sitz außerhalb des Kammerbezirks verlegt wird, entsteht automatisch eine Zugehörigkeit zu der zukünftig örtlich zuständigen IHK.