Neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung notwendig

04.08.2011

Einzelhändler, die ihre Waren über das Internet, per Telefon oder Katalog verkaufen, müssen ab sofort neue Widerrufs- und Rückgabebelehrungen verwenden. Widerrufsbelehrungen nach altem Recht können noch bis zum 4. November 2011 genutzt werden.

Grund für die neuen Belehrungen ist eine Gesetzesänderung bei der Händlerentschädigung für Waren, die Kunden nach Gebrauch an Einzelhändler zurückgeben.

Bisher konnte der Verkäufer vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der gekauften Ware verlangen, auch wenn der Verbraucher den Vertragsabschluss fristgerecht widerrufen und die Ware zurückgegeben hat.

Diese deutsche Regelung verstößt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.

Darauf haben Bundestag und Bundesrat reagiert. Die Folge ist eine deutliche Einschränkung der Nutzungsentschädigung.

Zukünftig kann ein Verkäufer eine Nutzungsentschädigung (Wertersatz) nur verlangen, wenn:

  • der Verbraucher die Ware, in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht.
  • der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
  • eine Verschlechterung der Sache vorliegt, die auf einen Umgang mit ihr zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die Beweislast für die Verschlechterung trägt der Unternehmer.

Was müssen Unternehmer tun?

1. Ab 4. August 2011: Ausschließliche Verwendung der neuen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen (Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB).

2. Alte Musterbelehrungen können noch bis zum 4. November 2011 verwendet werden, auch wenn sie nicht in allen Punkten der neuen Rechtslage entsprechen. Der Unternehmer kann wegen der alten Belehrung nicht abgemahnt werden.

3. Fundstelle des „Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“: www. budesanzeiger.de/bundesgesetzblatt/buergerzugang, Bundesgesetzblatt Teil I, 2011, Nr. 41, S. 1600 - 1607

Für weitere Informationen steht in der IHK zu Coburg Herr Jakobs, Leiter des Bereichs Recht zur Verfügung, Telefon: 09561/7426-17, E-Mail: jakobs@coburg.ihk.de.

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