Bisher konnte der Verkäufer vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der gekauften Ware verlangen, auch wenn der Verbraucher den Vertragsabschluss fristgerecht widerrufen und die Ware zurückgegeben hat.
Diese deutsche Regelung verstößt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.
Darauf haben Bundestag und Bundesrat reagiert. Die Folge ist eine deutliche Einschränkung der Nutzungsentschädigung.
Zukünftig kann ein Verkäufer eine Nutzungsentschädigung (Wertersatz) nur verlangen, wenn:
Was müssen Unternehmer tun?
1. Ab 4. August 2011: Ausschließliche Verwendung der neuen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen (Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB).
2. Alte Musterbelehrungen können noch bis zum 4. November 2011 verwendet werden, auch wenn sie nicht in allen Punkten der neuen Rechtslage entsprechen. Der Unternehmer kann wegen der alten Belehrung nicht abgemahnt werden.
3. Fundstelle des „Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“: www. budesanzeiger.de/bundesgesetzblatt/buergerzugang, Bundesgesetzblatt Teil I, 2011, Nr. 41, S. 1600 - 1607
Für weitere Informationen steht in der IHK zu Coburg Herr Jakobs, Leiter des Bereichs Recht zur Verfügung, Telefon: 09561/7426-17, E-Mail: jakobs@coburg.ihk.de.