Änderungen für Unternehmen bei der Stromsteuer

Neue Antragstellung für Stromsteuerentlastung 2011 notwendig

08.02.2011

Seit 1. Januar 2011 gilt für die Stromsteuer und die Ermäßigungen auf diese Steuer ein neues Erhebungsverfahren. Die Stromsteuer wird künftig nur noch im Nachhinein erlassen und muss zunächst mit dem vollen Steuersatz von 2,05 ct/kWh bezahlt werden. Die bisherigen Erlaubnisscheine zur Stromsteuerbefreiung sind seit dem 31.12.2010 ungültig. Neue Erlaubnisscheine werden nicht mehr ausgestellt.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Ermäßigung auf die Stromsteuer künftig nur dann erhalten, wenn sie einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer beim zuständigen Hauptzollamt – für die Region Coburg ist dies das Hauptzollamt Schweinfurt –stellen. Der Entlastungsantrag kann nach Wahl des Antragsstellers für ein Kalendervierteljahr, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr gestellt werden.

Eingeschränkt ist seit Jahresbeginn auch das so genannte Contracting, d. h. Vertragspartnerschaften bei der Versorgung mit Strom soweit für den dabei eingesetzten Strom eine Steuerentlastung beansprucht werden soll.

Das neue Entlastungsverfahren (§ 9 b StromStG) soll in einer Verordnung zum Stromsteuergesetz (StromStV) geregelt werden. Da diese Verordnung noch nicht vorliegt, gilt zur Schaffung von Rechtssicherheit ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 25.01.2011. Der Erlass regelt bis auf Weiteres auch welche Vordrucke für das Entlastungsverfahren von den Unternehmen zu verwenden sind und bei Anwendung des Contracting gelten.

Nähere Auskünfte zu den Änderungen bei der Stromsteuer erhalten Sie bei der IHK zu Coburg, Bereich Recht, Herr Jakobs, Tel.: 09561/7426-17.

Die notwendigen Antragsvordrucke sowie weitere Informationen über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen finden Sie auch im Internet unter: www.zoll.de.
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