Nach bisheriger Rechtsprechung (§ 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies galt unabhängig davon, wie lange dieses "zuvor-Arbeitsverhältnis" zurücklag.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun am 6. April 2011 (Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch dann abgeschlossen werden kann, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt. Damit hat das Bundesarbeitsgericht eine wesentliche Erschwernis bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen eingeschränkt. Die IHK-Organisation forderte seit langem, das Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung zu lockern. Entsprechend können – und sollten – die Vertragsklauseln in befristeten Musterarbeitsverträgen eine auf den Zeitraum der letzten drei Jahre begrenzte Erklärung des Arbeitnehmers zu seiner Vorbeschäftigung beinhalten. Entsprechendes gilt für Einstellungsfragebögen, sofern nach einer Vorbeschäftigung im Unternehmen gefragt wird. Umgekehrt kann eine Vorbeschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, keinen sachlichen Grund darstellen, einen Bewerber für eine befristete Einstellung abzulehnen. Fazit: Für eine erneute befristete Beschäftigung ohne einen sachlichen Grund müssen zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen mehr als 3 Jahre liegen. Weitere Informationen: Pressemitteilung des BAG unter www.bundesarbeitsgericht.de, dort Button Pressemitteilungen/Pressemitteilung Nr. 25/11. Ansprechpartner in der IHK zu Coburg: Herr Jakobs, Tel.: 09561/7426-17.