Für die Feiertagsregelung ist grundsätzlich das am Arbeitsort geltende Recht maßgeblich. Als Arbeitsort gelten sowohl der Firmensitz als auch Niederlassungen und gebietsfremde Baustellen, an denen die Arbeitsleistung erbracht wird.
Die Feiertage der jeweiligen Gemeinden können im Internet auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung unter https://www.statistik.bayern.de/statistik/bevoelkerungsstand/00141.php recherchiert werden.
Für weitere Informationen steht in der IHK zu Coburg Herr Jakobs, Leiter des Bereichs Recht zur Verfügung, Telefon: 09561/7426-17, E-Mail: jakobs@coburg.ihk.de.